Satzung

Winsener Schwimmverein e. V.

Satzung

§ 1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein ist am 30.03.1951 gegründet und trägt den Namen „Winsener
Schwimmverein e. V.“ (WSV). Der Verein hat seinen Sitz in Winsen (Luhe).
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Winsen (Luhe) eingetragen.

§ 2. Zweck des Vereins

Der WSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die
Förderung des Schwimmsports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3. Verwendung der Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 4. Keine Begünstigung von Personen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 5. Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen
Gliederungen sowie des Schwimmverbandes Niedersachsen mit seinen
Gliederungen.

§ 6. Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins
werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 5
genannten Organisationen ausschließlich geregelt.

§ 7. Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in folgende Abteilungen:
1. Schwimmen
2. Wasserball.
Weitere Abteilungen können bei Bedarf gegründet werden. Jedes Mitglied
kann in beliebig vielen Abteilungen mitwirken.

§ 8. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei
Geschlechts ohne Altersbegrenzung auf schriftlichen Antrag erwerben,
sofern sie sich zur Beachtung der Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Der Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die Aufnahmegebühr und die erste Rate des Beitrages entrichtet hat Jedes Mitglied Ist zur vollständigen und rechtzeitigen Beitragszahlung verpflichtet.

§ 9. Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben,
können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind
jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 10. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss des Jahres;
b) durch Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes. Der
Betreffende ist vorher zu hören. Ein Ausschluss ist nur möglich, wenn der
Betroffene gegen die Satzung oder die ungeschriebenen Gesetze von
Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt;
c) durch Tod.

§ 11. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
Alle Vereinsorgane sind ehrenamtlich.

§ 12. Mitgliederversammlung

Die den Mitgliedern zustehenden Rechte in der Vereinsleitung werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ ausgeübt. Mitglieder über
16 Jahre haben Stimmrecht. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung hat einmal im Jahr im ersten Viertel des Jahres
stattzufinden. Diese Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 10 Tagen im Internet auf der Homepage des Winsener Schwimmvereins und am Vereinsheim im Schaukasten/Fenster. Sie beinhaltet eine vorläufige Tagesordnung.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vorher dem Vorstand
schriftlich einzureichen. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder ein
anderes von der Mitgliederversammlung zu wählendes Mitglied des
Vorstandes. Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über die Entlastung
d) Festsetzung der Beiträge
e) fällige Neuwahlen
f) besondere Anträge.

Weitere Mitgliederversammlungen müssen stattfinden, wenn ein dringender Grund vorliegt oder mindestens 10 % der Mitglieder es verlangen.

§ 13. Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden f) dem Jugendwart
b) dem 2. Vorsitzenden g) dem Wasserballwart
c) dem Kassenwart h) dem Frauenwart
d) dem Schriftwart i) dem Sozialwart
e) dem Schwimmwart j) 2 Beisitzern.
Als Vorstand im Sinne von § 26 BGB gelten der 1. Vors., der 2. Vors., der
Kassenwart und der Schriftwart. Der 1. und der 2. Vors. sind jeweils allein
vertretungsberechtigt, Kassenwart und Schriftwart vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Geschäftsordnung des Vorstands: Der Vorstand regelt seine
Verantwortlichkeiten in einer Geschäftsordnung, welche er mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 aller Vorstandsmitglieder beschließt.

§ 14. Kassenprüfer

2 Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt.
Eine Wiederwahl ist einmalig möglich. Sie haben mindestens einmal vor der Mitgliederversammlung eine Prüfung vorzunehmen, darüber ein Protokoll zu fertigen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15. Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch
Handaufheben, wenn nicht geheime Abstimmung verlangt wird. Über
sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu fertigen. Protokolle sind vom
Schriftführer und vom 1. Vors. zu unterzeichnen.

§ 16. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von
3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von
4/5 der stimmberechtigten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung
erforderlich, unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen weniger als 4/5 der Mitglieder, ist die Versammlung innerhalb 4 Wochen zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.

§ 17. Vermögen des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
„Deutsche Lebensrettungsgesellschaft – Gruppe Winsen Luhe e.V.“ mit Sitz
in Winsen Luhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Winsen (Luhe), den 15. Februar 2019

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